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News vom 23.04.2020

FAQ: Hygiene und mehr im Handel

Liebe Fachhändler,

die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hat einen umfangreichen Empfehlungskatalog zur aktuellen Lage im Handel veröffentlich. Folgende Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung und im alltäglichen Umgang mit Waren und Kunden während der Coronakrise werden empfohlen:

Was ist bei der Händehygiene im Handel zu beachten?

Zur Beseitigung eventuell auf die Hände gelangter SARS-CoV-2 -Viren ist das richtige Händewaschen mit Seife wirksam.
An Arbeitsplätzen, an denen besonders häufig Anlässe bestehen, die Hände zu waschen, wird die Haut stark belastet. Hier ist die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln als die weniger belastende Alternative zu empfehlen. Für die Anwendung sind die Angaben des Herstellers zu beachten.

Versuchen Sie, das Gesicht, insbesondere Augen, Mund und Nase nicht mit der Hand zu berühren. 

Für das Verräumen von Waren aus der Anlieferung oder dem Lager besteht außer dem gebotenen Mindestabstand zu anderen Personen keine Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen zum Infektionsschutz.

Ist das tragen von Handschuhen sinnvoll?

Für den Erreger SARS-CoV-2 wird davon ausgegangen, dass die Übertragung hauptsächlich als Tröpfcheninfektion stattfindet. Die sogenannte Kontakt- oder Schmierinfektion, bei der Erreger nach Kontakt mit kontaminierten Flächen über die Hände in Eintrittspforten wie Mund, Nase, Augen gelangen, spielt dem gegenüber eine untergeordnete Rolle. Diesem Infektionsweg kann durch die Beachtung der Händehygiene und Händedesinfektion entgegengewirkt werden. Handschuhe können ein falsches Gefühl von Sicherheit erwecken. Während der Benutzung werden sie genauso kontaminiert, wie eine unbedeckte Hand.

Sollen dennoch Einweghandschuhe zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise weil weder eine Waschgelegenheit noch Händedesinfektionsmittel genutzt werden können, so sind diese so zu benutzen, dass hiervon nicht die Gefahr einer unbeabsichtigten Keimverschleppung ausgeht. Die Verwendung von Unterzieh-Baumwollhandschuhen sowie häufige Handschuhwechsel werden empfohlen.

Was ist bei Kundenkontakten zu beachten?

Wo es möglich ist, sollte der Abstand zum Kunden von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. Das ist natürlich nicht immer möglich, zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen. An solchen Arbeitsplätzen sollten deshalb keine Beschäftigten mit Vorerkrankungen, insbesondere bestehenden Atemwegserkrankungen beschäftigt werden. Mitarbeiter mit Vorerkrankungen sollten, wenn möglich, übergangsweise zum Beispiel im Lager eingesetzt werden.

Sollte für Kunden Händedesinfektionsmittel bereitgestellt werden?

Wenn dies ermöglicht werden kann, ist es sinnvoll für die Kunden im Eingangsbereich einen Spender mit Desinfektionsmittel für die Hände zur Verfügung zu stellen. Dieser sollte mit einem sichtbaren Hinweisschild und eventuell einer Anwendungserklärung ausgestattet werden.

Was ist im Einzelhandel bei der Ausgabe von Waren zur Anprobe und bei deren Rücknahme sowie bei der Annahme von Reparaturen und Retouren zu beachten?

Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine gute Durchlüftung Ihrer Räumlichkeiten. Erhöhen Sie bei technischer Lüftung die Luftwechselrate und den Anteil an Frischluft.

Bei Mitarbeitern bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, sollte Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Neben den allgemeinen Regeln zum Abstand, der Nies- und Hustenetikette, den Möglichkeiten zur Abtrennung Kassenbereich sind beim Verkauf mit Anprobe, bei der Entgegennahme von Reparaturaufträgen und bei der Rücknahme anprobierter Waren jedweder Art zusätzlich folgende Punkte zu beachten:

Eine regelmäßige, gründliche Reinigung der Verkaufstische, Türklinken etc. mit normalen fettlösenden Reinigern ist wichtig und sinnvoll.

Sofern eine Desinfektion der Hände der Kunden nicht erfolgt, sollten die angefassten Waren gereinigt bzw. desinfiziert werden. Ist dies nicht möglich, wird empfohlen, dass Waren, bei denen der Verdacht der Kontamination besteht, vorübergehend – beispielsweise 24 Stunden – in Quarantäne verbleiben. Die gleiche Vorgehensweise, nämlich Desinfektion oder Quarantäne, wird generell auch bei der Reparaturannahme empfohlen, da hier eine Kontamination der zu reparierenden Gegenstände bereits vor Betreten des Geschäfts nicht ausgeschlossen werden kann.

Bundesweite Maskenpflicht:

Medizinische Mund –Nasen-Schutzmasken und auch die inzwischen geläufigen selbst genähten Behelfsmasken zur Bedeckung von Mund und Nase verfolgen ähnliche Ziele, nämlich den Schutz von Personen und Oberflächen in der Umgebung des Trägers  vor winzigen Tröpfchen aus dessen Atemwegen.  Sie sind als Eigenschutz nicht effektiv, da sie die eingeatmete Luft nicht wirksam filtern können. Sie sind aber in der Lage Tröpfchen zumindest teilweise abzufangen, die beim Husten und Sprechen aus den Atemwegen heraus geschleudert werden. Ein gewisser Schutz des Gegenübers im Falle einer eigenen Infektiosität ist daher anzunehmen.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist deshalb als Ergänzung zu den übrigen zentralen Schutzmaßnahmen in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum inzwischen verpflichtend. Dies bezieht sich insbesondere auf Örtlichkeiten, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel).

Gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard von BMAS und DGUV sollen unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept  in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen darf aber keineswegs dazu führen, dass Schutzmaßnahmen entfallen

Quelle: BGHW Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

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