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News vom 16.07.2020

NEU: Corona Überbrückungshilfe des Bundes

Ab sofort ist die Antragstellung der neuen Corona-Überbrückungshilfe des Bundes über Ihren Steuerberater, Wirtschafts- oder Buchprüfer möglich.

Zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen mussten im Zuge der Coronakrise ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Diesen Unternehmen hilft der Bund mit der Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aber auch Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten sowie dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:

Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber VJ)     Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 40 % und unter 50 %   40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 %   50 % der Fixkosten
Mehr als 70 %   80 % der Fixkosten

Förderfähige Fixkosten sind u.a. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern und zum Teil auch Personalaufwendungen.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt € 50.000 pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag € 3.000 pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten € 5.000 pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater auf die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes an!

Zur offiziellen Webseite des BMWI zum Thema Überbrückungshilfen

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